Katzenhaltung und Mietrecht – 4 Fakten, die Katzenhalter kennen sollten

Katzenhaltung ist immer erlaubt, schallt der derzeitige Ruf. Doch ist es wirklich so? Immer sicher nicht, denn dem Halter eines Hamsters werden auch heute noch weniger Steine in den Weg gelegt als dem Katzenhalter.

Katzen Mietrecht

Formales Haustierverbot vs. individuelles Haustierverbot

Bereits 2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein grundsätzliches Haustierhaltungsverbot in Form von festen Klauseln im Mietvertrag nicht rechtens ist. (VIII ZR 168/12)  Die Kleintierhaltung (Zierfische, Ziervögel,…) ist somit immer erlaubt. Die Katze gehört aber nicht zu den Kleintieren, die in der Regel in Käfigen leben. (BGH, Urteil v. 14.11.2007, VIII ZR 340/06)

Doch auch die Haltung von Katzen darf nicht grundsätzlich verboten werden, begründet und mit Individualvereinbarung aber schon. Schweres allergisches Asthma des Nachbarn, die neu renovierte Wohnung mit der importierten und unbezahlbaren Kamelhaartapete – ob ein Grund gerechtfertigt ist, können allein die Gerichte entscheiden. Während einige Gerichte eher gegen Tierhaltung in Städten sprechen, gehen andere bei der Haltung von Hund und Katze von einem vertragsgemäßen Gebrauch aus.

Nun könnte ein Vermieter einfach bei jedem Mieter handschriftlich ein Haustierhaltungsverbot als Individualvereinbarung in den Vertrag schreiben. Doch auch das ist nicht rechtens. Schon nach dem 3. Vertrag könnte es vor Gericht als unwirksame Mietvertragsklausel durchgehen.

Ist eine Klausel im Vertrag unwirksam, heißt es nicht, dass der Mieter nun einfach Hund und Katze halten darf. Zuerst wird geprüft und in Form einer Interessenabwägung Vermieter- und Mieterinteressen gegenüber gestellt.

In Einzelfällen entscheidet die Interessenabwägung

Vermieter dürfen die Haltung von Katzen nicht willkürlich verbieten oder eine bestehende Erlaubnis willkürlich widerrufen. Es kann aber triftige Gründe geben, die einen Vermieter dazu veranlassen. Ob dies rechtens ist, entscheidet im Zweifel das Gericht.

Typisches Beispiel ist der allergische Nachbar. Eine Katzenhaarallergie ist grundsätzlich kein Grund dafür, dass ein anderer Nachbar keine Katzen halten darf.  (Az. 8611 76/86)

In einem Urteil des Landgerichts München wurde anders entschieden. Das Kind der Familie hat aus therapeutischen Gründen eine Katze bekommen, doch der Nachbar hatte eine schwere Allergie mit drohenden lebensbedrohlichen Asthmaanfällen. Hier entschied das Gericht zugunsten des Allergikers, weil als die Psyche eines Kindes als geringer wertig eingeschätzt wurde als die drohende Lebensgefahr des Nachbarn.  (LG München 34 S 16167/03)

Vorsicht bei Mehrkatzenhaltung

Wer zwei Katzen hat, nimmt schnell nochmal eine 3. auf. Und eigentlich wird doch auch eine 4. satt, oder? Das kann zu Problemen führen, denn es gibt inzwischen einige Urteile, die Mehrkatzenhaltung als nicht vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung ansehen. Zwei Katzen werden als vertragsgemäße Nutzung angesehen, entschied das Oberlandesgericht München. (AZ: 5 U 7178/89) Bei mehr Tieren könnte es – falls man sich vor Gericht wieder trifft – Probleme geben.

Bei Freigängern ist es noch riskanter. So gibt es ein Urteil, dass Nachbarn nicht mehr als zwei Katzen zugemutet werden können. (Aktenzeichen 4 S 48/04)

Auch die Zucht oder das vorübergehende Aufnehmen von Tierschutztieren zwecks Weitervermittlung gelten nicht als normale Wohnungsnutzung.

Es gibt kein Gesetz, dass die Katzenhaltung erlaubt

Es gibt kein Gesetz, das näher erläutert, ob und wann eine Katzenhaltung erlaubt ist. Es handelt sich um richtungsweisende Urteile. Stammen sie vom Bundesgerichtshof, gelten sie als recht verlässlich, weil sich andere Gerichte daran orientieren. Ansonsten ist man als Tierhalter von der Auslegung der Richter abhängig. Dass diese unterschiedlicher Meinung sein können, sieht man daran, wie viele Fälle es gibt, in denen verschiedene Gerichte in ähnlichen Situationen ganz unterschiedlich entscheiden.

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